Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Liefer- und Geschäftsbedingungen finden
Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material) von Alexander Kröger
(im Folgenden AKPR genannt). Die Lieferung des Materials und die
Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden
Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich
vereinbart ist.
1.2. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, berührt
dies die Wirksamkeit der anderen Klauseln nicht.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit
widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
1.4. Geliefertes Material bleibt stets Eigentum von AKPR. Es wird
vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die angegebenen
Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist
gesondert zu vereinbaren.
1.5. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
2. Honorare
2.1. Es gilt das vereinbarte Honorar. Falls keine Vereinbarung
getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten,
gelten für alle Bestellungen und Lieferungen die jeweiligen
Honorarsätze, wie sie sich aus der jährlichen Übersicht "Honorare
und Vertragsbedingungen" des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV)
ergeben. Gegenüber Tageszeitungen gelten die Regelungen der
Vergütungsregeln an Tageszeitungen in der jeweils gültigen Fassung.
Für Fotoaufnahmen gelten die Sätze aus der Übersicht der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
2.2. Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist
honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und
Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche
Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt
unberührt. Die Rubrik "Hinweis" (siehe Nr. 6) gilt ergänzend.
2.3. Honorare sind stets Netto-Honorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig,
spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag
angenommen ist.
2.4. Hat der Besteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne
weitere Bindung an den Besteller anderweitig angeboten werden.
3. Urheberrecht
3.1. Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen
die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
3.2. Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck,
Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung
oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten
Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung
von AKPR erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des
Materials zu Zwecken der Werbung.
3.3. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von AKPR auch
dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der
Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen
eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist
als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
3.4. Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart
werden.
3.5. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten
an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche
Zustimmung von AKPR nicht erfolgen.
3.6. Das Material darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung AKPR
nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch
verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in
Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).
Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch
Hinzufügen oder Weglassen nicht gestattet.
3.7. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch
sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die
Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer
Hilfsmittel.
3.8. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in
der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der
Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des
Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
3.9. Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der
Veröffentlichung auszuweisen, Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M
in eckigen Klammern) zu verwenden.
3.10. Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt
und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des
Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die
zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
3.11. Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften
bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis
zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
3.12. Der Besteller ist verpflichtet, AKPR ein Belegexemplar gem. §
25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
4. Haftung, Kosten
4.1. Der Besteller haftet für das überlassene Material bis zur
unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die
Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen.
4.2. Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden
Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des
erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die Bearbeitungskosten
(incl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.
4.3. Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.
4.4. Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird
vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in
Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
4.5. Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die
vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die
Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt
der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er AKPR von in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
4.6. Unterbleibt die Namensnennung von Alexander Kröger (oder AKPR)
nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat
AKPR Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100
Prozent zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl.
Verwaltungskosten, sofern nicht der Besteller demgegenüber
nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst
Verwaltungskosten. Der Besteller hat AKPR von aus der Unterlassung
des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden
Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Gewährleistung
5.1. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet
wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das
gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst
nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei
Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei
Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen
verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in
schriftlicher Form.
5.2. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig
unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar
hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom
einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen
gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag
eingeräumt wird (Kaufvertrag).
5.3. Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet
wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
5.4. Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und
strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von
Beiträgen. AKPR übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für
die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den
Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen
erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche
oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-,
Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge
einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung
solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der
Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung
der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen AKPR
und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte
Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige
Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart
wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der
Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
5.5. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland
wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche
erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder
durchsetzen, hat der Auftraggeber AKPR von allen damit verbundenen
Kosten freizustellen, es sei denn, AKPR trifft die Haftung gegenüber
dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann,
wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
5.6. Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine
Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in
Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Alternativ kann der
Auftraggeber mit AKPR vereinbaren, dass dieser für einen zu
vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich
eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche
Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
5.7. AKPR haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im
Zusammenhang mit der Nutzung der von AKPR angelieferten Dateien
eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder
vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in
oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an
Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten von AKPR.
5.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und
sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere
branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme
jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch
umsetzbar und zumutbar ist.
5.9. Der Auftraggeber wird durch AKPR darauf hingewiesen, dass der
Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder –ausfall
wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine
Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung
abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe
oben.
5.10. Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und
Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind
Mängel und Mangelfolgeschäden, die AKPR oder seine Erfüllugsgehilfen
durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
herbeigeführt haben oder wenn AKPR Mängel arglistig verschwiegen hat
oder aber die Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen
Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und
fahrlässiger Pflichtverletzung durch AKPR oder seine
Erfüllungsgehilfen.
6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die
Rücklieferung der Sitz von AKPR.
-- ENDE der AGB --
Informativer HINWEIS zum Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):
Honorarzahlungen u.a. an freie Grafiker, Journalisten und Fotografen
verpflichten die auftraggebenden Unternehmen, Vereinigungen,
Vereine, etc. i.d.R. zur Künstlersozialabgabe, die beträgt ca. vier
Prozent des Netto-Honorars. Die Künstlersozialabgabe darf laut § 32
SGB I nicht in Abzug von Honorarzahlungen an den Auftragnehmer
gebracht werden. Der Auftraggeber ist gesetzlich verpflichtet
selbstständig mindestens einmal jährlich die Abgabe direkt an die
Künstlersozialkasse (
www.kuenstlersozialkasse.de)
zu zahlen.